Bei den meisten Trennungen sind beide Partner Eigentümer!
Schlagartig sehen Sie sich mit sehr vielen Fragen konfrontiert, an die Sie im Vorfeld nie so richtig gedacht haben oder es nicht wollten.
Wer zieht aus?
Muss ich meinen Partner jetzt auszahlen?
Kann ich mir das Haus auch alleine leisten?
Was ist mein Haus überhaupt wert?
Im guten Glauben, dass sich alles friedlich regeln lässt, machen sich die wenigsten Paare bereits im Vorfeld über genau diese Fragen ernsthafte Gedanken.
Das wahre Leben!
In der Realität verlaufen die meisten Trennungen leider nicht sehr harmonisch und die wenigsten Menschen haben ein echtes Interesse daran, sich friedlich mit dem ehemals geliebten Menschen zu einigen. Was geschieht, wenn keiner von Beiden ausziehen möchte oder den Anderen nicht auszahlen kann? Bei einer Bankfinanzierung besteht zusätzlich die Besonderheit, dass das Kreditinstitut den zweiten Darlehensnehmer nur sehr schwer aus der Mithaft entlässt.
Was tun?
Um den genauen Wert zu ermitteln, über den Sie sich auseinandersetzen sollten, empfehlen wir Ihnen eine professionelle Immobilienbewertung. Es gilt herauszufinden, ob der Wert ausreichend ist, um den Partner auszuzahlen oder eine etwaige Bank zu bedienen. Da sich die Eigentümergemeinschaft ohne gerichtliche Hilfe nur gemeinsam auflösen lässt, ist es wichtig eine übereinstimmende Entscheidung treffen zu können. So schwer das bei all den Emotionen auch fällt. Sträubt sich eine der beiden Partei oder sitzt die Angelegenheit gar aus, sind Ihnen leider die Hände gebunden. Auch wenn einer der Beteiligten auszieht und dem Anderen das Feld überlässt, bedeutet das nicht „Aus den Augen, aus dem Sinn“.
Haftung!
So lange wie Sie im Grundbuch gemeinsam als Eigentümer für die Immobilien eingetragen sind, haften Sie auch gemeinschaftlich. Das bedeutet das beide Parteien sich an den Unterhaltungs- und Modernisierungskosten beteiligen müssen. Finden Sie eine Einigung und vereinbaren beispielsweise als Miete die Übernahme der Kreditraten und diese werden nicht gezahlt, kann die Bank an jeden Eigentümer einzeln herantreten und Pfändungen einleiten. Darüber hinaus könnte jeder Miteigentümer das Haus mit weiteren Krediten belasten oder andere Gläubiger könnten Sicherungshypotheken auf dem gesamten Objekt eintragen lassen.
Die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft!
Entwickeln sich Komplikationen oder Schwierigkeiten mit der anderen Partei, ist es ratsam, die Gemeinschaft schnellstmöglich durch einen Verkauf oder eine Auszahlung aufzuheben. Für einen Verkauf bedarf es jedoch der Zustimmung aller Miteigentümer. Als Alternative dazu bleibt Ihnen leider nur der schlechteste Ausweg - die Auflösung der Eigentümergemeinschaft durch die Teilungsversteigerung. Bei dem gerichtlichen Verfahren der Teilungsversteigerung erzielen Sie jedoch einen wesentlich geringeren Wert für die Immobilie als bei einem professionellen freihändigen Verkauf.
Verkauf durch einen Fachmann!
Lässt sich das geliebte Zuhause nicht mehr halten und ein Verkauf steht bevor, ist es empfehlenswert, sich einen regional ansässigen sowie erfahrenen Fachmann an die Seite zu holen. Oftmals können neutrale Personen zwischen den angespannten Fronten vermitteln und werden auf der emotionalen Ebene nicht als Gegner betrachtet. Ein guter Immobilienmakler hört sich unvoreingenommen beide Parteien an und geht diplomatisch auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen ein, um das Ziel der Beteiligten zu verfolgen - einen sicheren Verkauf, sodass jeder von Ihnen seine eigenen neuen Wege frei beschreiten kann.