Die neue gesetzlich geregelte Provisionsteilung!
Pünktlich zu Weihnachten gilt ab dem 23. Dezember 2020 eine neue einheitliche und gesetzlich vorgegebene Provisionsteilung für alle Bundesländer. Der Bundestag hat am 14. Mai 2020 das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen. Bis dato gab es keine einheitliche Regelung zur Provisionszahlung für Käufer und Verkäufer. So galt in vielen Bundesländern zwar bereits eine Provisionsteilung (je Seite 3,57%) aber in einigen Ländern, darunter unter anderem Berlin, Brandenburg, Hessen, Bremen und Hamburg lagen die Provisionskosten allein beim Käufer.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Einblick in das neue „Prinzip der Doppelprovision“ und erklären, für wen es wann gilt.
Wie bei so vielen Dingen im Leben, ist nicht alles für jeden gleich, so auch das neue Gesetz der Provisionsteilung. So zielt das Gesetz darauf ab, die Provisionskosten für private Käufer (Verbraucher) beim Kauf von vermieteten oder selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen fairer zu verteilen. Zukünftig werden diese mit je 3,57 % vom Kaufpreis geteilt. Allerdings gibt es auch zwei Ausnahmen, nämlich dann, wenn der Verkäufer die Provisionszahlung komplett übernimmt und das Objekt provisionsfrei für den Käufer angeboten wird oder der Kunde den Makler mit einem Suchauftrag beauftragt. Bei letzterem würde der Makler ein Objekt, welches sich nicht in seinem Bestand befindet, explizit für den Kaufinteressenten suchen und sich dann auch nur vom Käufer bezahlen lassen.
Für einen Kaufinteressenten muss in den Inseraten weiterhin erkennbar sein, wem er bei einem Kauf welche Provision schuldet.
Bei der Provisionsteilung darf der Makler im Rahmen einer Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer tätig werden. Eine Teilung der Kosten ist somit auch gerechtfertigt.
Viele Verkäufer werden sich nun denken, warum soll ich dann noch einen Makler beauftragen, wenn im Ergebnis mein Erlös sinkt, weil ich den Makler bezahlen muss. Bisher haben die Makler mit kostenfreier Arbeit für den Verkäufer geworben, dies ist zukünftig nicht mehr zulässig und wird dann auch die Spreu vom Weizen trennen. Die Immobilienmakler werden sich jetzt mehr denn je auf Ihre Dienstleistungen konzentrieren und ein rundum Paket anbieten müssen, um sich von den Mitbewerbern abheben zu können. Es werden sicherlich auch einige „schwarze Schafe“ oder sogenannte „Gelegenheitsmakler“ vom Markt verschwinden.
Der Immobilienverkauf bleibt dennoch eine sehr komplexe Aufgabe und ist in der Regel mit vielen kleinen oder großen Problemen behaftet. Dennoch sollte es einem Verkäufer wert sein, einen Makler zu beauftragen, da dieser weniger kostet als ein möglicher Schadensersatzanspruch oder eine falsche Kaufpreisberechnung.
Das neue Gesetz zählt nicht für Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser oder Gewerbegrundstücke sowie, wenn der Käufer keine natürliche Person ist. Hier bleibt die freie Provisionsvereinbarung bestehen.
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