vent immobilien Leistungsanspruch

Grundsätzlich sind in einem Immobilienkaufvertrag folgende Angaben enthalten:

  • Kaufpreis, Übergabetermin, Zahlungstermin und Zahlungsmodalitäten,
  • Bezeichnung des Hauses, der Wohnung oder des Grundstücks inklusive Hypotheken und Nutzungsrechten,
  • die Ausstattung und gegebenenfalls mitverkauftes Mobiliar,
  • vorhandene Mängel, das heißt: Schäden, die über das normale Maß hinausgehen. Werden diese verschwiegen, drohen Schadensersatzansprüche, da der Verkäufer laut Gesetz verpflichtet ist, eine mangelfreie Sache zu verkaufen.

Ist das Grundbuch sauber?

Von besonderer Bedeutung ist das Grundbuch. Denn Einträge dort können den Kaufpreis mindern oder sogar Verkaufshindernisse darstellen. Am besten ist ein „sauberes Grundbuch“ – also eines, das frei von Einträgen ist. Gibt es Wohnrechte, Leitungsrechte, Wegerechte, Sanierungsverfahren oder Ähnliches muss der Käufer hierüber informiert werden. Wenn dies erst im Notartermin geschieht, besteht die Gefahr, dass der Käufer den Vertrag nicht unterschreibt oder nachverhandelt. Bestehen noch Grundschulden, sollte der Verkäufer vorab mit seiner Bank sprechen und die Zustimmung zum Verkauf einholen oder klären, ob der Kaufpreis ausreicht, um die Restschulden zu begleichen.

Ragt ein anderes Bauwerk auf das zu verkaufende Grundstück? Oder erstreckt sich das eigene Haus auf ein Nachbargrundstück? Dann gehören auch diese Informationen in den Kaufvertrag. Ansonsten kann der Käufer gravierenden Schadensersatz geltend machen.  

Übergabe und Versicherung

Allgemein gilt: Mit der Kaufpreiszahlung geht das Haus in den Besitz des Käufers über. Einigen sich die Parteien auf eine spätere Übergabe, muss dies unbedingt im Vertrag festgehalten werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Kaufvertrag zudem das Szenario der Nichtzahlung des Kaufpreises regeln: Der Notar sollte für diesen Fall die Auflassungsvormerkung ohne Zustimmung des Käufers löschen können. Auch bei unversicherten Objekten ist Vorsicht geboten: Der Kaufvertrag sollte unbedingt eine Vollmacht für den Käufer enthalten, mit der er schon vor Eigentumsumschreibung eine Versicherung für das Objekt abschließen kann. Geschieht dies nicht, wäre das Objekt bis dahin unversichert.

Gas und Öl

Wenn das Haus mit Öl oder Holz geheizt wird, empfiehlt sich außerdem ein Hinweis zur Übernahme der Brennstoffe, damit in dieser Hinsicht Klarheit herrscht.

Unser erfahrenes Team ist seit Jahrzehnten im Landkreis Oder-Spree bekannt und berät Käuferinnen und Käufer ebenso wie Eigentümerinnen und Eigentümer.